Lehnt man eine Bildungsmaßnahme grundsätzlich ab, entfällt folglich die Zahlung des Arbeitslosengeldes, da dies eine Arbeitsbereitschaft voraussetzt, welche damit auch die Bereitschaft zur der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen beinhaltet (§ 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III). Werden Bildungsmaßnahmen also grundsätzlich abgelehnt, ist man nicht bereit zu arbeiten und somit “nicht verfügbar“ für das jeweilige Arbeitsamt. Das Arbeitslosengeld ist dann erst wieder erhältlich, wenn die grundsätzliche Ablehnung zurückgenommen wird.
Werden Bildungsmaßnehmen jedoch konkret abgelehnt, heißt es, dass man grundsätzlich für eine solche bereit wäre, jedoch konkret die empfohlene bzw. angebotene Bildungsmaßnahme aus verschieden Gründen ablehnt. Löst man in diesem Fall unter anderem den erhaltenen Bildungsgutschein nicht ein, tritt folglich noch keine Sperrzeit ein, da im Bildungsgutschein nur die fachliche Richtung der Qualifizierung, aber noch keine konkrete Weiterbildung benannt ist. Hat man ihn jedoch bereits ausgelöst, tritt aber die Weiterbildung nicht ein, ist eine Sperrzeit möglich. In diesem Fall handelt es sich dann nämlich um eine konkrete Ablehnung der Weiterbildungsmaßnahme. Das Ablehnen einer konkreten Bildungsmaßnahme kann also höchstens zum Eintritt einer Sperrzeit führen.